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Arbeitnehmerveranlagung 2024: Pflicht & Optionen erklärt

Pflichtveranlagung bei Nebeneinkünften über 730 Euro, freiwillige fünf Jahre rückwirkend möglich. Antragslos bei Gutschrift ab fünf Euro. Änderungen 2024 beachten!

Die steuerliche Arbeitnehmerveranlagung bietet in Österreich verschiedene Formen, um den steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und mögliche Gutschriften zu beantragen. Diese Veranlagungsformen umfassen die Pflichtveranlagung, die freiwillige Antragsveranlagung sowie die antragslose Veranlagung. Der folgende Überblick erklärt die verschiedenen Optionen und Neuerungen.

Veranlagungsformen

Pflichtveranlagung

Die Pflichtveranlagung ist obligatorisch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört das Vorliegen von zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die 730 Euro übersteigen, der gleichzeitige Bezug von Gehalt von mehreren Arbeitgebern oder fehlerhafte Absetzposten. Diese Umstände machen eine Steuerveranlagung zwingend notwendig.

Freiwillige Antragsveranlagung

Die freiwillige Antragsveranlagung kann rückwirkend für bis zu fünf Jahre beantragt werden. Diese Form wird häufig genutzt, um nicht berücksichtigte Abzugsposten wie Werbungskosten geltend zu machen. Beispielsweise können für das Jahr 2020 Anträge bis Ende 2025 eingereicht werden.

Antragslose Veranlagung

Bei der antragslosen Veranlagung führt das Finanzamt eine automatische Steuerveranlagung durch, wenn kein Antrag gestellt und die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht gegeben sind. Diese führt in der Regel zu Gutschriften. Möchte man jedoch zusätzliche Abzugsposten einreichen, kann eine Steuererklärung bis zu fünf Jahre später nachgereicht werden, um die antragslose Veranlagung zu revidieren.

Pflichtveranlagung Details

Die Pflichtveranlagung tritt in Kraft, wenn Nebeneinkünfte über 730 Euro bestehen, zeitweise mehrere Arbeitgeber beschäftigt wurden, falsche Freibeträge oder Zusatzerträgen bei der Lohnverrechnung vorliegen oder Steuerfreiheit bei unpassenden Voraussetzungen beansprucht wurde.

Neuerungen ab 2024

Ab dem Jahr 2024 wird besonders die Steuerfreiheit von Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten umfassender geprüft. Zudem wird die korrekte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups verstärkt kontrolliert.

Einreichfristen

Für die Pflichtveranlagung gilt, dass die Steuererklärung für das Jahr 2024 bis Ende Juni 2025 bei elektronischer Einreichung oder bis April 2025 bei schriftlicher Einreichung erfolgen muss. Liegen mehrere Arbeitgeber vor, verlängert sich die Frist bis Ende September 2025.

Antragslose Veranlagung

Diese Form erfolgt automatisch und ohne zusätzlichen Antrag durch den Steuerpflichtigen, sofern nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und dies zu einer Gutschrift von mindestens fünf Euro führt. Sollte zusätzlich eine Einreichung notwendig werden, kann dies bis zu fünf Jahre nach der ursprünglichen antragslosen Veranlagung geschehen.

Diese Informationen geben einen Überblick über die grundlegenden Aspekte der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung. In Anbetracht individueller steuerlicher Veränderungen wird eine Beratung empfohlen, um optimale steuerliche Ergebnisse zu erzielen.