Die steuerlichen Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer sind vielfältig und bedürfen einer genauen Betrachtung, da unterschiedliche Einkunftsarten und Regelungen je nach Beteiligungshöhe und Art der Tätigkeit gelten. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen steuerlichen Regelungen, die Gesellschafter-Geschäftsführer beachten sollten.
Einkunftsarten
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen ihre Einkünfte je nach Beteiligungshöhe unterschiedlich deklarieren. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, also jene mit mehr als 50 % Beteiligung, erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG. Im Gegensatz dazu gelten nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die höchstens 25 % halten, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbst wenn sie in einer weisungsfreien Stellung sind (§ 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG). Für freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer gelten die Einkünfte unabhängig von der Höhe der Beteiligung als solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 Abs 1 EStG bzw. § 23 EStG).
Gewinnermittlung
Bei der Gewinnermittlung können Gesellschafter-Geschäftsführer unter gewissen Bedingungen von der Basispauschalierung profitieren. Diese ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit anwendbar, solange die Umsatzgrenze von 220.000 Euro (bis 2025) nicht überschritten wird, mit einer Anhebung in den folgenden Jahren. Der pauschale Betriebsausgabensatz liegt bei 6 % des Umsatzes, maximal jedoch 13.200 Euro. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung mit 1,8 % des Umsatzes, höchstens aber 3.960 Euro, wobei diese Option für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen ist.
Weitere Regelungen
Für die KFZ-Nutzung gilt, dass private Nutzungen als Betriebseinnahmen bewertet werden, wobei die Sachbezugswerteverordnung anwendbar ist. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen sind fremdübliche Vertragsgestaltungen entscheidend, andernfalls könnten diese als KESt-pflichtige Kapitaleinkünfte betrachtet werden. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien sind wesentlich beteiligte Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen, auch wenn in der praktischen Anwendung Ausnahmen möglich sind.
Sozialversicherungs- und Lohnabgaben
Selbst für wesentlich beteiligte Geschäftsführer sind Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zu entrichten. Bei Werkvertrags-Geschäftsführern gelten diese jedoch nicht als Unternehmer, was einen anderen Ansatz bei der Versteuerung anwendet.
Diese Bestimmungen verdeutlichen die Komplexität der steuerlichen Aspekte, die Gesellschafter-Geschäftsführer berücksichtigen müssen, um ihre steuerlichen Verpflichtungen effizient zu verwalten und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Eine gründliche Planung und Beratung sind empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden und optimale steuerliche Ergebnisse zu erzielen.