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Steuerfreie Kinderbetreuung: Bis 2.000 € pro Kind jährlich

Unternehmen können bis zu 2.000 EUR pro Kind steuerfrei für Betreuungskosten gewähren. Erfahren Sie mehr über Voraussetzungen und Nachweise.

Die steigenden Kosten für Kinderbetreuung sind für viele Familien eine erhebliche finanzielle Belastung. Unternehmen können ihre Mitarbeiter unterstützen, indem sie steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung anbieten. Diese Möglichkeit bietet signifikante finanzielle Vorteile und bedarf sorgfältiger Beachtung der geltenden steuerlichen Regelungen.

Steuerliche Regelungen

Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Zuschuss von bis zu 2.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei zu gewähren. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Kinderabsetzbetrag muss dem Mitarbeiter für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen, und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben. Zudem erfolgt der Zuschuss entweder direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung, oder er wird als Gutschein für institutionelle Einrichtungen bzw. als Kostenerstattung bereitgestellt.

Anforderungen an Nachweise

Damit die steuerfreie Gewährung ordnungsgemäß erfolgt, sind bestimmte Nachweise erforderlich. Der Mitarbeiter muss das Formular L35 vorlegen. Eine Bewilligung zur Führung der Einrichtung oder ein Nachweis der Qualifikation der betreuenden Person ist ebenfalls erforderlich. Sämtliche Rechnungen und Zahlungsbestätigungen müssen detaillierte Angaben wie Namen, Sozialversicherungsnummer und Rechnungsdetails enthalten. Wichtig ist auch, dass die gewährten Zuschüsse von den insgesamt anfallenden Kinderbetreuungskosten abgezogen werden.

Steuerfreie Kinderbetreuungskosten

Zu den steuerfrei abzugsfähigen Kosten zählen die unmittelbaren Aufwendungen für die Betreuung, einschließlich Verpflegung und Bastelgeld. Auch die Ferienbetreuung durch qualifizierte Personen fällt in den Bereich der steuerfreien Aufwendungen, sofern detaillierte Abrechnungen vorliegen.

Änderungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 erfolgt ein neuer Ausweis des Zuschusses auf dem Jahreslohnzettel unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung“. In den Jahren zuvor war dieser Zuschuss unter „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ aufgeführt.

Diese Informationen sind besonders relevant für Unternehmen, die mit der Lohnverrechnung betraut sind, da sie sowohl administrative Anforderungen als auch steuerliche Vorteile im Bereich der Kinderbetreuung umfassen. Indem Firmen diese Anreize optimal nutzen, bieten sie nicht nur ihren Mitarbeitern wertvolle Unterstützung, sondern erhöhen auch ihre Attraktivität als Arbeitgeber.