Wer als Kleinunternehmer über die Grenze verkauft – etwa von Österreich nach Deutschland oder umgekehrt – musste sich bislang im Zielland umsatzsteuerlich registrieren. Seit 1. Jänner 2025 gibt es eine grundlegende Erleichterung: Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung kann nun EU-weit in Anspruch genommen werden. Für grenzüberschreitend tätige Betriebe ist das eine der wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre.
Was sich seit 2025 geändert hat
Bisher galt die Kleinunternehmerbefreiung nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat. Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat Umsätze erzielte, wurde dort ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Seit 2025 kann die Befreiung auch in anderen EU-Ländern genutzt werden – unter drei Voraussetzungen:
- Der unionsweite Jahresumsatz bleibt unter 100.000 Euro.
- Die im jeweiligen Mitgliedstaat geltende nationale Kleinunternehmergrenze wird nicht überschritten.
- Es wird ein Antrag auf Befreiung im Ansässigkeitsstaat gestellt.
Die österreichische Grenze: 55.000 Euro brutto
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die nationale Kleinunternehmergrenze in Österreich auf 55.000 Euro brutto angehoben. Für die grenzüberschreitende Nutzung ist zusätzlich die jeweilige nationale Grenze des anderen Landes zu beachten – diese fällt in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich aus.
Registrierung und KU-Identifikationsnummer
Voraussetzung ist die Registrierung über ein eigens eingerichtetes Portal im Ansässigkeitsstaat. Das Unternehmen erhält daraufhin eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix -EX. Wichtig: Die Befreiung ist erst anwendbar, sobald diese KU-Identifikationsnummer tatsächlich erteilt wurde.
Achtung bei der 100.000-Euro-Grenze
Bei der nationalen Kleinunternehmergrenze gibt es eine Toleranzregelung von 10 %. Für die unionsweite Grenze von 100.000 Euro gilt eine solche Toleranz jedoch nicht. Wird der Unionsumsatz von 100.000 Euro überschritten, ist bereits jener Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze überschritten wird. Eine laufende Umsatzkontrolle ist daher unerlässlich.
Vorteile für Unternehmen im DE/AT-Geschäft
Für Betriebe mit Kunden in Deutschland und Österreich entfällt in vielen Fällen die aufwendige Registrierung und Voranmeldung im Nachbarland. Das spart Verwaltungsaufwand und Kosten. Gleichzeitig steigt die Bedeutung einer sauberen Umsatzabgrenzung – national wie unionsweit. Wir prüfen für Sie, ob die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung für Ihr Geschäftsmodell vorteilhaft ist und begleiten die Registrierung.
Häufige Fragen
Gilt die Befreiung automatisch?
Nein. Sie ist erst anwendbar, wenn die KU-Identifikationsnummer mit dem Suffix -EX erteilt wurde. Zuvor ist eine Registrierung über das Portal im Ansässigkeitsstaat erforderlich.
Was passiert bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze?
Anders als bei der nationalen Grenze gibt es keine Toleranz. Bereits der Umsatz, mit dem die Unionsgrenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
Quelle: USP.gv.at (Unternehmensserviceportal), Wirtschaftskammer Österreich (wko.at). Regelung seit 1. Jänner 2025. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.


