Gemischte Schenkung – Abgrenzung Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit – neues aus dem EStR-Wartungserlass 2023

Eine gemischte Schenkung bezieht sich auf eine Schenkung mit einer Gegenleistung, wodurch sie unter bestimmten Umständen der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegen kann. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer wird die gemischte Schenkung im Ertragsteuerrecht nicht in unentgeltliche, teilentgeltliche und entgeltliche Teile aufgeteilt. Stattdessen wird sie einem vorrangigen Element zugeordnet, wobei die Höhe der Gegenleistung eine wichtige Rolle bei der Beurteilung spielt.

Unterscheidung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit bei einer gemischten Schenkung

Standpunkt der Finanzbehörde

Bisher hat die Finanzverwaltung in EStR Rz 6625 die Ansicht vertreten, dass die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit bei gemischten Schenkungen maßgeblich von der in § 30 Abs 1 Z 4 EStG festgelegten 50%-Grenze abhängt. Daher wurde bisher angenommen, dass der Schenkungscharakter überwiegt und eine unentgeltliche gemischte Schenkung vorliegt, wenn die Gegenleistung den Wert von 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsguts nicht erreicht.

Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes

In einem viel diskutierten Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Ro 2020/15/0015 die gemischte Schenkung sowie die Anwendbarkeit von § 20 Abs 1 Z 4 EStG auf gemischte Schenkungen behandelt und eine wegweisende Stellungnahme zur 50%-Grenze abgegeben. Dabei hat der VwGH klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit bei gemischten Schenkungen ausschließlich nach den Grundsätzen erfolgen sollte, die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelt wurden, und nicht anhand von § 20 Abs 1 Z 4 EStG.

Demnach ist es aufgrund objektiver Umstände möglich, auf die Schenkungsabsicht bzw. den Bereicherungswillen zu schließen, wobei der Hauptzweck bzw. der Gesamtcharakter des Geschäfts maßgeblich ist. Bei nahen Angehörigen kann eine Schenkungsabsicht im Zweifelsfall vermutet werden, weshalb auch bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der unentgeltliche Charakter überwiegen wird. Wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25% vom Wert des übertragenen Wirtschaftsguts abweicht und keine besonderen Umstände vorliegen, die auf einen unentgeltlichen Gesamtcharakter hinweisen, ist in der Regel von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Änderungen durch den EStR-Wartungserlass 2023 Ende März wurde die endgültige Fassung des EStR-Wartungserlasses 2023 veröffentlicht, in dem das oben genannte Urteil

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat zu zahlende Steuer angerechnet wird. Bei dieser Methode unterliegt das gesamte (in- und ausländische) Einkommen der Steuerpflicht im Inland, wobei jedoch die im Ausland gezahlte Steuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die ausländische Steuer wird nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer auf die Auslandseinkünfte entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Wenn Einkünfte aus mehreren Ländern bezogen werden, muss für die Einkünfte aus jedem Quellenstaat eine separate Höchstbetragsberechnung durchgeführt werden.

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