Aktualisierungen zur Zinsschranke gemäß § 12a KStG: Einblick in den Entwurf zur nicht-klimaschädliche InfrastrukturprojekteVO

Der jüngste Begutachtungsentwurf zur nicht-klimaschädliche Infrastrukturprojekteverordnung legt fest, unter welchen Bedingungen ein Infrastrukturprojekt, das den allgemeinen Anforderungen des § 12a Abs. 9 KStG entspricht, als nicht klimaschädlich gilt. Dies ist relevant für die Zinsschranke bei der Ermittlung des Zinsüberhangs bzw. des steuerlichen EBITDA. Die Verordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Mit der Einführung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde die Zinsschranke gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben des Art. 4 ATAD in das § 12a KStG integriert. Diese Regelung, die am 1.1.2021 in Kraft trat, begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. Dabei wird der Nettozinsüberhang auf bis zu 30% des steuerlichen EBITDA beschränkt. Ein Freibetrag von EUR 3 Mio. dient als zusätzliche Abfederung.

Vertiefung in § 12a KStG und seine Ausnahmen: Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthält verschiedene Regelungen zur Besteuerung von Körperschaften. Ein besonders interessanter und relevanter Abschnitt ist der § 12a KStG, der sich mit der sogenannten “Zinsschranke” befasst. Diese Regelung beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen unter bestimmten Umständen.

Eine der bemerkenswerten Ausnahmen von dieser Regelung findet sich in § 12a Abs. 9 KStG. Dieser Absatz befasst sich speziell mit Zinsaufwendungen, die zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union (EU) verwendet werden. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Projekte von allgemeinem öffentlichen Interesse sein müssen, um für diese Ausnahme in Frage zu kommen.

Was bedeutet das konkret? Wenn ein Unternehmen Zinsaufwendungen hat, die direkt mit der Finanzierung solcher öffentlichen Infrastrukturprojekte verbunden sind, werden diese Aufwendungen von der Zinsschranke ausgenommen. Das bedeutet, dass diese Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation) nicht neutralisiert werden. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die in solche Projekte investieren, steuerliche Vorteile genießen können, da ihre Zinsaufwendungen nicht durch die Zinsschranke beschränkt werden.

Zusätzlich zu dieser Ausnahme für Zinsaufwendungen ist es auch wichtig zu beachten, dass die mit diesen speziellen Infrastrukturprojekten verbundenen Einkünfte ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dies stellt sicher, dass Unternehmen, die in solche wichtigen öffentlichen Projekte investieren, nicht doppelt besteuert werden und ermutigt somit Investitionen in Projekte von öffentlichem Interesse innerhalb der EU.

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