Steuertipps zum Jahresende 2023: Ein umfassender Leitfaden

Einleitung: Der Jahreswechsel steht bevor und mit ihm der kritische Stichtag, der 31. Dezember. Es ist eine entscheidende Zeit, um wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. In diesem Artikel stellen wir Ihnen eine Reihe von Steuertipps für das Jahresende 2023 vor, die Ihnen helfen, Ihre finanziellen Angelegenheiten optimal zu gestalten.

1. Energieabgabenvergütung: Die Rückerstattung von Energieabgaben ist ein wesentlicher Aspekt der Steuerplanung. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist diese Vergütung nur für Produktionsbetriebe und zeitlich begrenzt möglich. Beachten Sie die fünfjährige Verjährungsfrist für Anträge. Bis zum 31. Dezember 2023 können Anträge für das Jahr 2018 gestellt werden. Diese Regelung ist unabhängig von aktuellen Energiekostenzuschüssen.

2. Investitionen in Anlagegüter: Die Abschreibung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nettoanschaffungskosten über 1.000 Euro liegen, erstreckt sich über mehrere Jahre. Anschaffungen in den letzten sechs Monaten des Jahres berücksichtigen nur die Halbjahres-Abschreibung. Für neu angeschaffte Güter gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, die im ersten Jahr die größte Steuerersparnis bietet. Reparaturen an bestehenden Wirtschaftsgütern sind sofortige Betriebsausgaben, die sich positiv auf Ihre Bilanz auswirken können.

3. Aufbewahrungspflicht von Belegen & Co.: Zum 31. Dezember 2023 endet die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2016. Beachten Sie besondere Regelungen, wie die 22-jährige Aufbewahrungsdauer für Vorsteuer von Grundstücken. Die Aufbewahrung ist auch bei anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erforderlich. Fehlerberichtigungen sind auch für bereits verjährte Jahre möglich, daher lohnt sich das Aufbewahren alter Unterlagen.

4. Wertpapierdeckung für Pensions-Rückstellungen: Für Pensions-Rückstellungen ist eine Wertpapierdeckung von 50 % der Vorjahres-Rückstellungshöhe erforderlich. Unterdeckung kann zu einem Strafzuschlag führen. Prüfen Sie, ob Wertpapiere erworben werden müssen.

5. Welches Steuerzuckerl darf’s sein: Teuerungs-Prämie oder Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung?: Unternehmen haben die Möglichkeit, Teuerungs-Prämien lohnsteuerfrei auszuzahlen. Es gibt auch eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung. Beachten Sie die Obergrenze von 3.000 Euro jährlich für beide Prämien.

6. Klimaticket für Mitarbeiter: Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern kostenlose Öffi-Tickets. Diese sind abgabenrechtlich begünstigt und führen zu keinem Sachbezug. Stellen Sie sicher, dass das Ticket am Wohn- und Arbeitsort gültig ist, oder übernehmen Sie zumindest einen Teil der Kosten.

7. Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze überschritten?: Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu 35.000 Euro sind von der Umsatzsteuer befreit. Beachten Sie eine Toleranzgrenze von 15 %. Das Überschreiten der Grenze führt zur Umsatzsteuerpflicht.

8. Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern: Unternehmerisch genutzte Elektroräder ermöglichen einen Vorsteuerabzug. Private Nutzung führt zur Mehrwertsteuerbelastung.

9. Inventur: Lagerstand ermitteln: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen. Das gilt auch für jene, die ab 2024 von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung wechseln.

10. Forschungsprämie bei Auftragsforschung: Für Unternehmen, die Auftragsforschung betreiben, gibt es eine Forschungsprämie von 14 % für maximal 1 Million Euro an erteilten Forschungsaufträgen. Rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt und ein Gutachten der FFG sind erforderlich.

11. Neu: Forschungstätigkeit der Inhaber:innen: Seit 2022 wird auch die Arbeitszeit der forschenden Unternehmer:innen selbst in die Bemessungsgrundlage für die 14%ige Prämie eingerechnet, vorausgesetzt, es gibt qualitativ ausreichende Arbeitszeitaufzeichnungen.

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