Die Gastgewerbepauschalierung bietet bestimmten Betrieben die Möglichkeit, für Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu:
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Um die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch nehmen zu können, muss für das gesamte Wirtschaftsjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Gewerbeordnung vorliegen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eingestuft sind.
Keine Buchführungspflicht
Der Betrieb darf keine Buchführungspflicht haben und auch nicht freiwillig Bücher führen, die eine Bilanzierung ermöglichen. Das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist jedoch nicht schädlich.
Umsatzgrenze
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Umsätze des Betriebs maximal 400.000 Euro betragen dürfen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze bleiben durchlaufende Posten wie die Ortstaxe und Tourismusabgabe außer Ansatz.
Steuererklärung
Auch muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig.
Weiterführende Informationen
Für detaillierte Verordnungen und rechtliche Bestimmungen zur Gastgewerbepauschalierung sowie individuelle Beratung, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatungskanzlei oder besuchen Sie die offizielle Website des Finanzministeriums.