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Deutsche Vorsteuer zurückholen: Antragsfrist 30. September 2026 nicht verpassen

Österreichische Unternehmen mit Ausgaben in Deutschland können sich die deutsche Vorsteuer erstatten lassen – der Antrag für 2025 läuft aber nur bis 30. September 2026 über FinanzOnline. Was Sie beachten müssen, damit die Frist nicht zur Falle wird.

Tankrechnungen, Hotelübernachtungen, Messeauftritte oder Wareneinkäufe in Deutschland: Wer als österreichisches Unternehmen im Nachbarland deutsche Umsatzsteuer bezahlt hat, kann sich diese Vorsteuer erstatten lassen – ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Der Haken: Der Antrag für das Jahr 2025 muss bis spätestens 30. September 2026 gestellt werden. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Fallfrist.

Worum geht es beim Vorsteuererstattungsverfahren?

Erbringt ein österreichisches Unternehmen in Deutschland selbst keine steuerpflichtigen Umsätze, kann es dort gezahlte Vorsteuern nicht über eine deutsche Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Stattdessen greift das EU-Vorsteuererstattungsverfahren (auf Grundlage der Richtlinie 2008/9/EG). Der Antrag wird nicht in Deutschland, sondern zentral in Österreich über FinanzOnline eingebracht. Die österreichische Finanzverwaltung leitet ihn an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Die wichtigsten Eckdaten

  • Frist: Antrag bis 30. September des Folgejahres – für Vorsteuern aus 2025 also bis 30. September 2026.
  • Einreichung: ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.
  • Mindestbeträge: Ein Antrag für das gesamte Kalenderjahr muss mindestens 50 Euro umfassen; bei einem Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt die Grenze bei 400 Euro.
  • Belege: Deutschland verlangt eingescannte Rechnungen als Anhang, wenn die Bemessungsgrundlage einer Rechnung mehr als 1.000 Euro (bei Kraftstoff mehr als 250 Euro) beträgt.

Der Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig übermittelt wurden. Unvollständige oder verspätete Anträge führen zur Ablehnung – die Vorsteuer ist dann endgültig verloren.

Was ist erstattungsfähig – und was nicht?

Ob und in welchem Umfang eine Vorsteuer erstattet wird, richtet sich nach dem Recht des Erstattungsstaates, hier also nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Für bestimmte Aufwendungen gelten in Deutschland Abzugsverbote oder -beschränkungen, etwa bei Bewirtungskosten. Es lohnt sich daher, vor der Antragstellung zu prüfen, welche Positionen tatsächlich erstattungsfähig sind.

Typische Anwendungsfälle für Unternehmen mit DE/AT-Bezug

  • Teilnahme an Messen und Fachkongressen in Deutschland,
  • Dienstreisen mit Hotel-, Tank- und Bewirtungsbelegen,
  • Einkauf von Waren oder Werkzeugen ohne Reverse-Charge,
  • Seminar- und Fortbildungskosten deutscher Anbieter.

Abgrenzung: Erstattungsverfahren oder Veranlagung?

Das Erstattungsverfahren ist nur zulässig, solange das Unternehmen in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze erbringt, für die es dort selbst Umsatzsteuer schuldet. Sobald umsatzsteuerpflichtige Leistungen in Deutschland ausgeführt werden – etwa Bauleistungen, die nicht dem Reverse-Charge unterliegen – ist stattdessen der normale Weg über eine Registrierung und Voranmeldung zu gehen. Diese Abgrenzung sollte frühzeitig geklärt werden.

FAQ zur Vorsteuererstattung aus Deutschland

Bis wann muss der Antrag für 2025 gestellt sein?

Bis spätestens 30. September 2026. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wo stelle ich den Antrag?

Über FinanzOnline in Österreich – nicht direkt beim deutschen Finanzamt. Die Weiterleitung erfolgt automatisch.

Brauche ich für jede Rechnung einen Scan?

Deutschland verlangt Belegkopien für Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage über 1.000 Euro sowie für Kraftstoffrechnungen über 250 Euro.

Sie haben 2025 deutsche Umsatzsteuer bezahlt und wollen sich diese sichern? Wir prüfen Ihre Belege, ermitteln die erstattungsfähigen Beträge und bringen den Antrag rechtzeitig über FinanzOnline ein. Passend dazu: unsere Beiträge zur E-Rechnungspflicht in Deutschland und zur EU-weiten Kleinunternehmerbefreiung.

Quelle: USP.gv.at „Vorsteuererstattungsverfahren“ bzw. „Vorsteuererstattung über FinanzOnline“; BMF-Leitfaden zum Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen; WKO „Erstattung von Vorsteuer in EU-Staaten“. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall.