Entwurf des Telearbeitsgesetzes (TelearbG)
Einführung und Zielsetzung
Ab dem 1. Januar 2025 erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, schriftliche Telearbeitsvereinbarungen zu treffen. Der Entwurf des Telearbeitsgesetzes sieht erweiterte Regelungen für Telearbeit vor, die nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern an verschiedenen anderen Orten erbracht werden kann. Der Gesetzentwurf steht jedoch noch aus und wartet auf die parlamentarische Beschlussfassung.
Telearbeitsorte
Die möglichen Telearbeitsorte können einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden und umfassen:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (Coworking-Spaces)
- Andere Orte, wie beispielsweise Kaffeehäuser, Parks oder Freibäder
- Urlaubsort, darunter Hotels oder Ferienwohnungen
Bereitstellung der Arbeitsmittel
In der Regel ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittel beiträgt.
Sozialversicherungsschutz
Telearbeit im engeren Sinn
Diese Kategorie umfasst Arbeiten, die am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in Coworking-Spaces nahe beim Wohnsitz oder Arbeitgeberbetrieb verrichtet werden. Der Unfallversicherungsschutz gilt dabei sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Telearbeitsorten.
Telearbeit im weiteren Sinn
Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die an anderen vom Arbeitnehmer gewählten Orten, wie etwa einem Kaffeehaus oder einem Urlaubsort, ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen nur die unmittelbare Arbeitsleistung, jedoch nicht den Weg zum Telearbeitsort.
Steuerrechtliche Regelungen
Ab dem 1. Januar 2025 kann der Arbeitgeber ein steuerfreies Telearbeitspauschale einführen, welches das bisherige Homeoffice-Pauschale ersetzt.
Fazit
Der Entwurf des Telearbeitsgesetzes bietet erweiterte Möglichkeiten für die Gestaltung von Telearbeitsplätzen und berücksichtigt eine Vielzahl von potenziellen Arbeitsorten. Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und der Versicherungsschutz sind klar geregelt, wobei Telearbeit im engeren und weiteren Sinn unterschieden wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich auf die potenziellen Änderungen vorbereiten und deren Auswirkungen sorgfältig prüfen, sobald das Gesetz verabschiedet wird.
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