Für Betriebe mit Fahrzeugflotten ist der Sachbezug ein wiederkehrendes Thema. Bei bestimmten Nutzfahrzeugen gibt es ab 2026 eine Erleichterung, die vor allem Handwerks- und Gewerbebetriebe betrifft.
Die neue Regelung
Ab 1. Jänner 2026 ist bei Kraftfahrzeugen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher keiner NoVA unterliegen – etwa Kastenwägen und Pritschenwägen –, kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die private Nutzung seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.
Was zu beachten ist
Die Klarstellung erfolgt über den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025. Da es sich um eine Auslegungshilfe für die Prüfpraxis und nicht um eine gesetzliche Bestimmung handelt, bleibt die Führung eines Fahrtenbuchs weiterhin ratsam, um die betriebliche Nutzung zu belegen.
Praxistipp
- Privatnutzung schriftlich und nachweislich untersagen
- Fahrtenbuch weiterhin führen
- Fahrzeugart korrekt einordnen (keine NoVA-Pflicht)
Unser Rat
Wir prüfen, ob Ihre Nutzfahrzeuge unter die Erleichterung fallen, und unterstützen bei der sauberen Dokumentation für die Lohnverrechnung.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at). Stand: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.